Energiepreispauschale (EPP)

Wie Sie sicher schon in den Medien gehört haben, will die Bundesregierung alle Erwerbstätigen von den steigenden Energiekosten durch eine Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro entlasten.

Aber wer und wie erhält sie?
Was Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Selbstständige dazu wissen müssen erfahren Sie hier:

Wer hat Anspruch auf diese Pauschale?

Alle Personen, die in 2022 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig in Deutschland sind und Einkünfte aus

· Land- und Forstwirtschaft
· aus einem Gewerbebetrieb
· aus selbstständiger Arbeit
· oder aus nichtselbstständiger Arbeit

beziehen, haben Anspruch auf die Energiepreispauschale.

Hinweis:
In einem FAQ zur Energiepreispauschale (Stand 17. Juni 2022) weist das BMF darauf hin, dass auch Grenzgänger oder Grenzpendler die Energiepreispauschale erhalten können. Diese erhalten die Pauschale jedoch nicht vom Arbeitgeber ausbezahlt, sondern mit der Abgabe der Einkommensteuererklärung 2022.

Bei den Arbeitnehmern sind u.a. folgende Personengruppen anspruchsberechtigt: Arbeiter, Angestellte, Auszubildende, Beamte, Richter, Soldaten, Minijobber, Aushilfskräfte der Landund Forstwirtschaft, Arbeitnehmer in Altersteilzeit, Arbeitnehmer in Elternzeit u.v.m.

Tipp:
Einen umfangreichen Überblick zu den Anspruchsberechtigten gibt das BMF auf der Seite
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/2022-06-17-Energiepreispauschale.html.
Hier werden auch Einzelfragen beleuchtet, beispielsweise bei geringfügig beschäftigten Arbeitnehmern.

Und wie erhält man nun die Pauschale?


Entweder durch Festsetzung mit der Einkommensteuerveranlagung 2022 oder durch Auszahlung durch den Arbeitgeber. Vorab sei bereits darauf hingewiesen: Das Finanzamt wird bei jeder Einkommensteuererklärung 2022 den Anspruch auf die Energiepreispauschale prüfen.

Wurde sie also bisher noch nicht ausbezahlt, muss kein spezifischer Antrag gestellt werden. Die Pauschale wird mit der Einkommensteuer 2022 festgesetzt.

Doch wie erhält man die Pauschale nun? Bei Arbeitnehmern soll die Pauschale vom Arbeitgeber im September ausbezahlt werden. Dabei ist zu beachten, dass es sich um einen lohnsteuerpflichtigen sonstigen Bezug handelt. Die Auszahlung ist in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung anzugeben mit dem Großbuchstaben E.

Für die Frage, wer die Auszahlung übernimmt, ist der 1. September 2022 ausschlaggebend. Wenn also beispielsweise ein Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber wechselt, so ist derjenige Arbeitgeber zuständig, bei dem der Arbeitnehmer am 1. September 2022 beschäftigt ist.

Und wenn der Arbeitnehmer zum 1. September 2022 überhaupt nicht beschäftigt ist? Dann wird die Energiepreispauschale im Rahmen einer Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt.

Arbeitgeber sind also für die Auszahlung der Pauschale gefordert. Die Energiepreispauschale wird den Arbeitgebern jedoch auch wiedererstattet. So können Arbeitgeber die Energiepreispauschale gesondert vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer entnehmen, die bei monatlichem Anmeldungszeitraum bis zum 12.09.2022, bei vierteljährlichem Anmeldungszeitraum bis zum 10.10.2022 und bei jährlichem Anmeldungszeitraum bis zum 10.01.2023 anzumelden und abzuführen ist.

Wenn der Gesamtbetrag der Energiepreispauschale den Betrag, der insgesamt an Lohnsteuer abzuführen ist, übersteigt, erhält der Arbeitgeber in Höhe des übersteigenden Betrags eine Erstattung. In diesem Fall muss der Arbeitgeber eine sog. Minus-LohnsteuerAnmeldung abgeben.

Tipp:
Im Zusammenhang mit der Lohnsteuer-Anmeldung gewährt die Finanzverwaltung Erleichterungen. Wenn Arbeitgeber die Lohnsteuer-Anmeldung beispielsweise quartalsweise einreichen, wird es von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn die Auszahlung (statt im September) abweichend im Oktober erfolgt. Und wenn Arbeitgeber überhaupt keine Anmeldungen abgeben, weil sie beispielsweise nur Minijobber beschäftigen, dann müssen sie die Energiepreispauschale gar nicht auszahlen. Betroffenen Arbeitnehmern wird die Energiepreispauschale im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung erstattet.

Hinweis:
Die Energiepreispauschale hat im Ergebnis keine Auswirkung auf den Gewinn des Arbeitgebers. In der Buchführung wird die Ausbezahlung der Pauschale an die Arbeitnehmer als Betriebsausgabe behandelt. Die Erstattung über die Lohnsteuer-Anmeldung wird als Betriebseinnahme eingestuft.

Etwas anders gehandhabt wird die Umsetzung der Energiepreispauschale bei Selbstständigen und Gewerbetreibenden.

Hier wird die Steuervorauszahlung für das 3. Quartal gesenkt. Es kommt also zu einer Herabsetzung der Vorauszahlung zum 10. September 2022.

Ausnahme: Der Selbstständige/Gewerbetreibende erzielt noch Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Die Energiepreispauschale wird nur einmal für den Anspruchsberechtigten gewährt.

Wurde dennoch die Energiepreispauschale sowohl durch eine automatische Herabsetzung der Vorauszahlungen als auch eine Auszahlung durch den Arbeitgeber doppelt gewährt, wird dies im Rahmen der Einkommensteuer-veranlagung korrigiert.

Und falls die für den 10. September 2022 festgesetzten Vorauszahlungen weniger als 300 Euro betragen, mindert die Pauschale die Einkommensteuer-Vorauszahlung auf 0 Euro.

Anspruchsberechtigte erhalten den übersteigenden Betrag dann nach Abgabe ihrer Einkommensteuererklärung automatisch vom Finanzamt.

Die Herabsetzung der Vorauszahlung erfolgt entweder durch einen geänderten Vorauszahlungsbescheid oder durch eine Allgemeinverfügung.


Von Sachsen und von Bayern wissen wir schon, dass geänderte Vorauszahlungsbescheide erlassen werden.

Die Energiepreispauschale unterliegt der Einkommensteuer!

Um einen Irrtum zu vermeiden: Erwerbstätige müssen bei der Energiepreispauschale das Finanzamt einkalkulieren. Die Energiepreispauschale unterliegt der Einkommensteuer. Wichtig für Selbstständige bzw. Gewerbetreibende ist, dass die Energiepreispauschale nicht der Umsatzsteuer oder Gewerbesteuer unterliegt.

Und bei Arbeitnehmern?
Die Steuerpflicht führt nun nicht dazu, dass alle Arbeitnehmer eine Einkommensteuererklärung abgeben müssen. Wichtig ist die Abgabe der Steuererklärung in den Fällen, in denen die Auszahlung der Pauschale nicht über einen Arbeitgeber erfolgt.

Auch Minijobber erhalten die Energiepreispauschale. Minijobber, die pauschal besteuert werden, müssen eine Erklärung abgeben, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt. Dann wird aus Vereinfachungsgründen auf eine Besteuerung der Energiepreispauschale verzichtet.

Hinweis:
Die Energiepreispauschale ist nicht beitragspflichtig im Rahmen der Sozialversicherung. Es handelt sich um kein sozialversicherungspflichtiges Entgelt – mit anderen Worten: Die Energiepreispauschale wird auch nicht auf die 450-Euro-Grenze (ab Oktober: 520 EuroGrenze) angerechnet.

Bei einer Besteuerung macht sich die progressive Steuertabelle bemerkbar: Bürgern mit einem niedrigeren Steuersatz bleibt demnach mehr von diesem Zuschuss netto als Erwerbstätigen mit höherem Einkommen. Vor allem Geringverdiener sollen mit der Pauschale finanziell entlastet werden.

Haben Sie Fragen? Sprechen Sie uns einfach an. Wir helfen Ihnen gern.

Ihre Dicks-Domin & Kollegen
Steuerberatungsgesellschaft mbH

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